TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/15 2008/09/0070

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a;
AuslBG §14e;
AuslBG §15 Abs1;
AuslBG §15a Abs1;
FrG 1997 §6 Abs1 Z3;
FrG 1997 §7;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der BS in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Dr. Roland Kier, Dr. Thomas Neugschwendtner, Univ. Prof. Dr. Richard Soyer und Dr.in Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. Februar 2008, Zl. 3/08115/148 5765, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, reiste mit einem am 20. April 2001 erteilten, bis 16. Mai 2001 gültigen Visum C (Anm: dabei handelt es sich um ein Reisevisum (Visum für kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 des damals geltenden Fremdengesetzes 1997) nach Österreich ein, wo sie den österreichischen Staatsbürger S kennen lernte und am 3. Juni 2002 heiratete. S verstarb am 11. Juli 2002. Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin in der Folge von der Behörde nie erteilt.

Sie beantragte am 19. September 2007 die Verlängerung ihres von 11. Oktober 2002 bis 10. Oktober 2007 gültigen Befreiungsscheines. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2008 deshalb abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig niedergelassen sei, sie verfüge über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet.

Gegen den Bescheid vom 14. Februar 2008 richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/2007, lauten:

"§ 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder

4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

...

Verlängerung

§ 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.

(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert."

Sowohl für die (erstmalige) Erteilung eines Befreiungsscheines als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Normen ua. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Diese Voraussetzung ist auch in § 14a und § 14e AuslBG hinsichtlich Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines normiert, weshalb es zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ausreicht, auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist zuerst klargestellt, dass ihr bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997 (ein "Visum C" ist gemäß § 7 Fremdengesetz 1997 kein Aufenthaltstitel), noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war (dass ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig ist, ändert daran nichts).

Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des § 15a Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 1 AuslBG ist, weil ihr bis dato kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 15. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090070.X00

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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