RS Vwgh 1988/6/15 87/13/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0035 E 22. Jänner 1985 VwSlg 5951 F/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw - zuteil werden läßt. Eine andere Betrachtung wäre lediglich bei der Bewirtung von Arbeitnehmern des politischen Funktionärs angezeigt (Hinweis auf E vom 31.5.1983, 83/14/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130052.X02

Im RIS seit

15.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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