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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1986/555;Rechtssatz
Ob der Fremde nur vorübergehend von seiner Frau getrennt gelebt hat und in der Zwischenzeit wieder mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung Aufenthalt genommen hat, ist für die Interessenabwägung iSd § 3 Abs 3 FrPolG nicht von entscheidender Bedeutung, weil die persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere auch das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, gegenüber den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen, die sich aus der strafgerichtlichen Verurteilung klar ergeben, zurücktreten müssen. (hier Verurteilung wegen §§ 83, 207 und 212 StGB)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010351.X02Im RIS seit
21.06.2005