RS Vwgh 1988/6/15 88/01/0055

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd idF 1974/510;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

§ 25 Abs 3 lit d PassG stellt nicht auf die bloße Verurteilung eines Fremden ab, sondern auf die gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden. Eine solche Annahme kann durchaus auf die einer ausländischen Verurteilung zu Grunde liegende Straftat (auch bei einem schweren Verbrechen hier: mehrfach versuchter Mord, mehrfache Anstiftung zum Mord, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Körperverletzungsdelikte im Rahmen eines geistig religiösen Vereins) gestützt werden. Ob die Tat, die zur Verurteilung des Fremden durch ein ausländisches Gericht geführt hat, tatsächlich geeignet ist die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu rechtfertigen, hat die Behörde im Rahmen ihrer Begründungspflicht darzulegen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010055.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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