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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
§ 25 Abs 3 lit d PassG stellt nicht auf die bloße Verurteilung eines Fremden ab, sondern auf die gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden. Eine solche Annahme kann durchaus auf die einer ausländischen Verurteilung zu Grunde liegende Straftat (auch bei einem schweren Verbrechen hier: mehrfach versuchter Mord, mehrfache Anstiftung zum Mord, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Körperverletzungsdelikte im Rahmen eines geistig religiösen Vereins) gestützt werden. Ob die Tat, die zur Verurteilung des Fremden durch ein ausländisches Gericht geführt hat, tatsächlich geeignet ist die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu rechtfertigen, hat die Behörde im Rahmen ihrer Begründungspflicht darzulegen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010055.X01Im RIS seit
29.08.2006