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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 litb idF 1986/555;Rechtssatz
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen, sowie der Vergehen der Körperverletzung und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses rechtfertigt jedenfalls die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010351.X01Im RIS seit
21.06.2005