RS Vwgh 1988/6/15 87/01/0350

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 lita idF 1986/555;
StVO 1960;

Rechtssatz

Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass von einem Berufskraftfahrer (hier: Taxilenker) begangene Übertretungen von Vorschriften, die der Sicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs dienen, weniger schwer wiegen sollten, als dies bei Begehung durch andere Personen der Fall wäre. Auch kann das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand in keinem Zusammenhang mit der Eigenschaft des Fremden als Berufskraftfahrer angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010350.X03

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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