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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Tatsache, dass die Berufsschulpflicht gem der österreichischen Rechtslage NACH der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zu erfüllen ist, schließt nicht von vornherein die Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsschulunterrichtes mit dem Unterricht an einer österreichischen Schule im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht aus. Um diese Gleichwertigkeits-Frage zuverlässig beurteilen zu können, bedarf es vielmehr einer auf den konkreten Sachverhalt bezogenen behördlichen, von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung unter Einbeziehung des jeweils in Betracht kommenden ausländischen Rechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100060.X01Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017