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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 2 AVG braucht der dem Rodungsbewilligungsantrag stattgebende Bescheid nicht begründet zu werden. Jedoch muss in diesen Fällen wie auch in den Fällen einer unvollständigen Begründung anhand der Aktenunterlagen überprüfbar bleiben, ob die Rodungsbewilligung in gesetzlich einwandfreier Weise erteilt wurde (Hinweis auf E 20.1.1977, 1389/76, VwSlg 9229 A/1977).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100039.X03Im RIS seit
14.12.2006