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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auf das Ergebnis einer vom Amtssachverständigen vorgenommenen Interessenabwägung kommt es nicht an. Daher kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich im Rahmen der Würdigung der ihr zu forstlichen Fachfragen vorliegenden Beweise dem forstökologischen Privatgutachten und nicht dem Amtssachverständigengutachten anschloss, wenn die beiden Gutachten in ihren fachlichen Aussagen weitgehend übereinstimmen (hier: Rodungsbewilligung für die Erweiterung eines Schigebietes).
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100039.X04Im RIS seit
14.12.2006