RS Vwgh 1988/6/20 86/15/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1988
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §46 Abs1;

Rechtssatz

Als forstwirtschaftliche Hauptzwecke gelten in erster Linie die Holzzucht und Holzgewinnung, aber auch alle anderen Zwecke, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Holzzucht und Holzgewinnung stehen, wie etwa Forstdienstgebäude, Holzlagerplätze, Holzbringungsanlagen und forstwirtschaftliche Betriebe (Hinweis E 31.10.1968, 712/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150122.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten