RS Vwgh 1988/6/20 88/10/0035

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verschiebung einer Werbetafel um ca 2 - 3 m (bei im wesentlichen unveränderten Umgebungsverhältnissen) stellt keine "wesentliche" Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel des Landschaftsschutzes dar. Ein gegenüber dem rechtskräftigen Entfernungsauftrag nur unwesentlich veränderter Sachverhalt wird von der vollstreckbaren Verpflichtung erfasst.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100035.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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