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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Verschiebung einer Werbetafel um ca 2 - 3 m (bei im wesentlichen unveränderten Umgebungsverhältnissen) stellt keine "wesentliche" Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel des Landschaftsschutzes dar. Ein gegenüber dem rechtskräftigen Entfernungsauftrag nur unwesentlich veränderter Sachverhalt wird von der vollstreckbaren Verpflichtung erfasst.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100035.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011