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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung, eine Tafel zu entfernen, beinhaltet das Gebot, den gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (dh sooft sich dieser durch die neuerliche Aufstellung einer derartigen Tafel verwirklicht) zu beseitigen. Unter diesem Blickwinkel wird auch ein gegenüber dem rechtskräftigen Entfernungsauftrag nur unwesentlich veränderter Sachverhalt von der vollstreckbaren Verpflichtung erfaßt.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100035.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011