RS Vwgh 1988/6/21 87/11/0098

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1376;
IESG §1 Abs2 Z1;
IESG §1 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Stundung des Arbeitsentgeltes allein bewirkt keine Neuerung. Auch wenn ein NEUERUNGSVERTRAG geschlossen wurde, wonach das bisher als Arbeitsentgelt Geschuldete nunmehr aus dem Titel des Darlehens geschuldet wird, handelt es sich dabei um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG (Hinweis auf E VS, 11.12.1985, 83/11/0249, VwSlg 11964 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110098.X02

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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