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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1376;Rechtssatz
Die Stundung des Arbeitsentgeltes allein bewirkt keine Neuerung. Auch wenn ein NEUERUNGSVERTRAG geschlossen wurde, wonach das bisher als Arbeitsentgelt Geschuldete nunmehr aus dem Titel des Darlehens geschuldet wird, handelt es sich dabei um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG (Hinweis auf E VS, 11.12.1985, 83/11/0249, VwSlg 11964 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110098.X02Im RIS seit
30.05.2006