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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1376;Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer in Hinblick auf die wirtschaftliche Lage wiederholt nicht auf der Auszahlung des Gehaltes bestand und mit der Auszahlung bei Besserung der wirtschaftlichen Lage einverstanden war, kann nicht auf den Abschluss eines Neuerungsvertrages (Rechtsgrund nunmehr Darlehen) geschlossen werden. Die Neuerungsabsicht müsste nachgewiesen werden. Die Vereinbarung der Stundung einer Geldleistung ist keine Neuerung. Im Zweifel handelt es sich bei der Stundungsvereinbarung um eine reine Stundung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110098.X01Im RIS seit
30.05.2006