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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0045Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der D K in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1. vom 13. Dezember 2005, Zl. uvs-2005/23/2382-2 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/09/0044) und 2. vom 3. Jänner 2006, Zl. uvs-2005/14/3469-1 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/09/0045), jeweils betreffend Bestrafungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16. August 2005 (Datum der Zustellung an die Beschwerdeführerin 24. August 2005) schuldig erkannt, Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt zu haben, indem sie
a)
am 9. Februar 2005 um 23.50 Uhr sowie
b)
am 9. April 2005 um 21.50 Uhr im Internet auf den Seiten "www.tirolcom.at" unter der Rubrik "Callgirls Tirol", Erscheinungsort unter anderem Innsbruck, das Inserat
"Pamela, Ort: Innsbruck, nur noch kurz in Innsbruck, 20 jährige scharfe Tigerkatze spielt französisch in allen Tonlagen. Ganz sanft bis ganz hart und absolut Tabulos! Mo - So von 0 - 24 Uhr; Services: Französisch ohne, Französisch ohne bis zum Schluss, Griechisch, Hodenverwöhnprogramm, Zungenküsse und Schmusen, Verbalerotik und Fußerotik, Körperbesamung, Gesichtsbesamung, Busenverkehr, Fingeranal, Dildospiele, Natursekt, Rollenspiele, Selbstbefriedigung, leichte Erziehung, Lack- und Leder, Prostatamassage, Analdehnung, Face-Sitting, Analfisting, Frivoles Ausgehen und Besuche von Swingerclubs (3 Std.), erotische Vergewaltigungen, Flotte Dreier..., Lesbenspiele mit meiner Freundin, Haus und Hotelbesuche; Tel.: ...."
geschaltet und jeweils anlässlich der Kontaktaufnahme unter der im Internet angeführten Mobiltelefonnummer angegeben habe, dass der Anrufer sogleich in die Wohnung in Innsbruck, E-Straße, kommen solle, wo sie a) am 10. Februar 2005 um 00.20 Uhr die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt in Höhe von EUR 50,-- angeboten sowie b) am 9. April 2005 um 22.00 Uhr den Vaginal- und Oralverkehr gegen ein Entgelt in der Höhe von EUR 100,-- (für 30 Minuten), den Analverkehr gegen ein Entgelt in Höhe von EUR 70,-- und den Oralverkehr gegen ein Entgelt in Höhe von EUR 40,-- angeboten habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und sei hiefür gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen) zu bestrafen gewesen. Die belangte Behörde stellte dabei auf Grund der von ihr durchgeführten Berufungsverhandlung fest, die Beschwerdeführerin habe zumindest am 9. Februar 2005 um 23.50 Uhr und am 9. April 2005 um 21.50 Uhr im Internet auf den Seiten "www.tirolcom.at" unter der Rubrik "Callgirls Tirol", Erscheinungsort unter anderem auch Innsbruck, das im Spruch näher umschriebene Inserat aufgegeben. Am 9. Februar 2005 habe ein namentlich genannter Polizeibeamter unter der im Inserat angegebenen Mobiltelefonnummer die Beschwerdeführerin kontaktiert, die sich als "Pamela" zu erkennen gegeben und ihn aufgefordert habe, sie in der im Inserat näher bezeichneten Wohnung aufzusuchen. Am 10. Februar 2005 um 00.20 Uhr habe die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt lediglich mit einem schwarzen Negligee bekleidet gewesen sei, dem Polizeibeamten Eintritt in diese Wohnung gewährt und ihm Geschlechtsverkehr zu einem Preis von EUR 50,-- angeboten. Des Weiteren habe ein weiterer namentlich bezeichneter Polizeibeamter die Beschwerdeführerin unter der selben Mobiltelefonnummer am 9. April 2005 kontaktiert und sei von "Pamela" wiederum aufgefordert worden, sie in der genannten Wohnung aufzusuchen. Dort habe sich die Beschwerdeführerin angeboten, Vaginal- und Oralverkehr zu einem Preis von EUR 100,--, Analverkehr zu einem Preis von EUR 70,-- oder Oralverkehr zu einem Preis von EUR 40,-- vorzunehmen. In beiden Fällen hätten sich die Sicherheitsorgane sogleich als solche zu erkennen gegeben, nachdem die Beschwerdeführerin sowohl Dienstleistungen als auch betreffende Preise genannt habe.
Nach Darlegung ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung kam die belangte Behörde rechtlich zum Ergebnis, unter Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution sei jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasse etwa das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der Anbahnung setze voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck gebracht worden sei. Es müsse allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeute diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen habe werden können, vielmehr komme es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. Auch ein mündliches, nach dem Inhalt allgemein verständliches Anbot zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs falle, auch wenn es unter vier Augen erfolge, unter den Begriff der Anbahnung. Des Weiteren setze der Begriff der Anbahnung, soweit dieses durch ein Anbot zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verwirklicht worden sei, nicht voraus, dass die erste Gesprächsinitiative von der Prostituierten ausgehe. Auf den vorliegenden Fall angewandt habe sich die Schaltung eines Inserates auf einer Internetseite zweifellos als ein erkennbares Sich-Anbieten zu einer Ausübung des entgeltlichen Geschlechtsverkehrs qualifizieren lassen, zumal die Beschwerdeführerin unter dem Pseudonym "Pamela" eindeutig mit den oben angeführten Praktiken geworben habe. Zum anderen sei die allgemeine Erkennbarkeit des Verhaltens als ein Anbieten des entgeltlichen Geschlechtsverkehrs gegeben gewesen. In diesem Zusammenhang verlange die Rechtsprechung nicht, dass dieses Verhalten von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden müsse, vielmehr müsse es von einem nicht nur eingeweihten Personenkreis als gewerbsmäßige Unzucht qualifiziert werden können. Die Aufforderung an einen "Kunden", die Wohnung der Prostituierten aufzusuchen, das Öffnen der Wohnungstür in einem schwarzen Negligee sowie Preisabsprachen seien in ihrer Gesamtheit jedenfalls geeignet, das Verhalten auch von einem nicht eingeweihten Personenkreis als Anbot des entgeltlichen Geschlechtsverkehrs zu betrachten. Des Weiteren sei das mündliche Anbot der Beschwerdeführerin zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs allgemein verständlich gewesen, wobei es in diesem Zusammenhang nicht schade, dass sie dieses Angebot gegenüber einem Beamten geäußert habe, da eine Anbotstellung bereits in einem Gespräch unter vier Augen ausreiche. Ein absolut untauglicher Versuch im Sinne des § 15 Abs. 3 StGB liege dann vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung - somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls - geradezu denkunmöglich sei und dem zu Folge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden könne. Im Beschwerdefall habe eine Prostituierte einem Polizeibeamten, von dessen Stellung sie jedoch keine Kenntnis gehabt habe, den entgeltlichen Geschlechtsverkehr angeboten, wodurch die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlungen in keiner Weise denkunmöglich geworden sei. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
II. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10. November 2005 (Datum der Zustellung an die Beschwerdeführerin 22. November 2005) schuldig erkannt, am 11. Mai 2005 um
15.55 Uhr in Innsbruck E-Straße einem Mann für eine halbe Stunde den Geschlechtsverkehr und beidseitig Oralverkehr für ein Entgelt in der Höhe von EUR 100,-- und für eine Stunde um EUR 180,-- sowie Extras wie Oralverkehr ohne Kondom um EUR 30,-- und Griechisch um EUR 70,-- angeboten und somit Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt zu haben. Sie wurde hiefür wegen Verletzung des § 14 lit. b des Tiroler Landes-Polizeigesetzes gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- (Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Tagen) bestraft.
Die belangte Behörde traf die Feststellungen, ein näher bezeichneter Polizeibeamter, welcher mit Recherchen über Damen beauftragt gewesen sei, die im Internet illegale Prostitution anböten, habe unter der Adresse "www.tirolcom.at" ein im Folgenden näher umschriebenes Inserat ("Pam Französisch Göttin, Ort:
Innsbruck, Ab 9. Mai wieder in Innsbruck! Noch schärfer! noch geiler echtes Full Service 24 Stunde geil und heiß! Ohne Zeitdruck! Am liebsten französisch ohne, heiße Zungeküsse, Domina Spiele u.v.m! ohne finanzielles Interesse") gelesen und daraufhin die in dem Inserat angegebene Handynummer am 11. Mai 2005 um
14.15 Uhr angerufen, wobei sich eine Frauenstimme gemeldet habe, die ihn nach einem kurzen Gespräch aufgefordert habe, am Nachmittag in die Wohnung in Innsbruck in der E-Straße zu kommen. Er solle vorher noch einmal kurz anrufen. Er habe um 15.45 Uhr noch einmal angerufen und sich dann zur genannten Adresse begeben, wo ihm die Beschwerdeführerin auf sein Läuten leicht bekleidet die Tür geöffnet habe. Im Gespräch habe ihm die Beschwerdeführerin eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr um EUR 100,--, beidseitiges Französisch um EUR 180,--, Extras wie Blasen ohne Gummi EUR 30,-- und Griechisch EUR 70,-- extra angeboten. Nachdem sich der Polizeibeamte als solcher zu erkennen gegeben habe, sei die Beschwerdeführerin zur Ausweisleistung aufgefordert worden, wobei sich der Polizeibeamte die Personalien der Beschwerdeführerin notiert habe.
Rechtlich zog die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt den Schluss, es habe sich zweifellos ergeben, dass die Beschwerdeführerin am Tattag in der genannten Wohnung Anbahnungshandlungen von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution vorgenommen habe, da sie dem Polizeibeamten für eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr und beidseitigem Oralverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes von EUR 100,--, für eine Stunde EUR 180,-
- sowie Extras wie Oralverkehr ohne Kondom um EUR 30,-- und Griechisch um EUR 70,-- angeboten habe. Dieses Angebot sei auch im Lichte des unter der genannten Internetadresse eingeschalteten (oben wiedergegebenen) Inserates zu sehen. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
III. Gegen beide Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sowohl die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
IV.: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der § 14 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (in der Folge: TLPG), LGBl. Nr. 60/1976, in der im Beschwerdefall (ausgehend von den Tatzeitpunkten 9. Februar, 9. April und 11. Mai 2005) anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 110/2001, lautet:
"Verboten ist:
a) die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (§ 15);
b) die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution;
c) die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit, insbesondere durch Überlassung von Räumen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle."
Der § 19 Abs. 1 TLPG lautet:
"Wer einem Verbot nach § 14 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen."
2. Die Beschwerdeführerin macht in Ausführung ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid u.a. geltend, die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob überhaupt die Inseratenschaltung im örtlichen Geltungsbereich des Tiroler Landes-Polizeigesetzes erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Personen, die ein Inserat auf einer Internetseite schalteten, nicht selbst am Computer tätig würden. Vielmehr werde das Inserat aufgegeben und sodann vom Betreiber der Internetseite in datenmechanisch abrufbarer Form im Internet veröffentlicht. Wo der Auftrag zur Inseratenschaltung erteilt worden sei, insbesondere, ob dies in Tirol der Fall gewesen sei oder an einem Ort, wo eine Anbahnung im Sinne des Tiroler Landes-Polizeigesetzes straffrei gewesen wäre, habe die belangte Behörde nicht festgestellt.
Die Frage nach dem Tatort (und damit im Zusammenhang stehend nach der Zuständigkeit der Tiroler Strafbehörden) im Falle von Anbahnungshandlungen zur Prostitution mittels Internet-Einschaltungen wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich behandelt. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Tatort - mangels anderer weiterführender Tathandlungen - dann als in Tirol gelegen anzusehen sei, wenn in der Reihe der von der Prostituierten gesetzten tatbildlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist; daher wäre zu untersuchen gewesen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen die Beschwerdeführerin wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z.B. die Initialhandlung, das heißt jene Handlung, die der Freischaltung ihres Textes unmittelbar voranging, erfolgt war, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall gewesen war. Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid in Verkennung dieser Rechtslage nicht getroffen. Dies wäre aber für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wesentlich gewesen, weil sie - anders, als in jenem, dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, zugrunde liegenden Fall, neben der Internet-Schaltung ihres Inserates zwar - nach jeweiliger telefonischer Vereinbarung - weitere Kontaktgespräche mit den anzeigenden Exekutivorganen geführt, diesen aber die für die Verwirklichung des Anbahnungstatbestandes auch im Geltungsbereich des TLPG erforderliche Öffentlichkeit fehlte, weil sie sich in der geschlossenen Wohnung zutrugen (zum Erfordernis der Öffentlichkeit vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 lit. b TLPG, wonach unter "Anbahnung" im Sinne dieser Gesetzesstelle "jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen (ist), sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen" und dieses Verhalten "allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden" muss, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2521/80, m.w.N., sowie die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1988, Zl. 87/10/0145, (wonach die Qualifikation eines in einem Gastlokal in dieser Hinsicht geführten Gesprächs "Anbahnung" deswegen zu verneinen ist, weil dadurch nicht "allgemein erkennbar" die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben), und vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0207, zum Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, jeweils m.w.N.)
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der erstangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Ebenso verhielt es sich hinsichtlich des dem zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verhaltens: Neben der auch hier offengebliebenen Frage nach dem Ort der letzten der Schaltung der Internet-Seite vorausgegangenen Tathandlung der Beschwerdeführerin wurden weitere Anbahnungshandlungen gesetzt, die nach dem Akteninhalt aber nicht innerhalb, sondern außerhalb der betreffenden Wohnung gesetzt wurden. Daher wäre die Feststellung wesentlich gewesen, wo genau sich die mündlichen Preisabsprachen betreffend den Tatvorwurf vom 11. Mai 2005 abgespielt haben, und ob diese im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2521/80, allgemein die Absicht erkennen ließ, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben. Die belangte Behörde belastete daher auch diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er ebenfalls schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Mai 2008
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090044.X00Im RIS seit
03.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008