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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Für die Entziehung kommt es nicht darauf an, dass die Begehung der Tat auch ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges möglich gewesen wäre, sondern dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges die Begehung dieses Deliktes typischerweise erleichtert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110038.X04Im RIS seit
31.01.2007