RS Vwgh 1988/6/21 88/11/0038

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;

Rechtssatz

Für die Entziehung kommt es nicht darauf an, dass die Begehung der Tat auch ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges möglich gewesen wäre, sondern dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges die Begehung dieses Deliktes typischerweise erleichtert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110038.X04

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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