RS Vwgh 1988/6/21 87/11/0098

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0025 E 12. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen § 45 Abs 3 AVG 1950 liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein von der Behörde verwertetes Beweismittel, dessen Gehalt der Partei von der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde, von der Partei selbst stammt. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung muss der Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden (Hinweis E 5.4.1973, 1862/72).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110098.X08

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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