RS Vwgh 1988/6/21 88/07/0026

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
WRG 1959 §108 Abs6;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/07/0027 Vorgeschichte:86/07/0288 E 28. April 1987;

Rechtssatz

Sind die einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine Mülldeponie (hier: Erweiterungsprojekt) beigezogenen technischen Amtssachverständigen der Ansicht, das Vorhaben sei geeignet, das Eindringen von Müllsickerwässern in den Untergrund und somit den Eintritt einer Gewässerverunreinigung zu verhindern, so kann in der Unterlassung der an sich in § 108 Abs 6 WRG 1959 vorgesehnen Beiziehung eines Amtssachverständigen für Hygiene kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, weil in wasserrechtlicher Hinsicht relevante Fragen der Hygiene nicht zu beurteilen sind.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070026.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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