RS Vwgh 1988/6/21 88/11/0017

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0013 E 11. März 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Das ZivildienstG begründet keinen Anspruch auf Zuweisung an einem bestimmten Ort.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110017.X03

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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