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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §32;Rechtssatz
Dass die Erfüllungsfrist eine nicht gesetzlich festgelegte sondern von der Behörde angemessen zu bestimmende Frist darstellt, ändert nichts daran, dass keine Verfahrensvorschrift den Anspruch einer Partei auf Verlängerung dieser Frist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorsieht. Damit kann ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist in einem rechtskräftigen Abbruchbescheid lediglich als Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides angesehen werden, der wegen res iudicata gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist (Hinweis auf B 14.2.1984, 81/05/0041).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050133.X01Im RIS seit
30.10.2006