RS Vwgh 1988/6/21 88/05/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1988
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33 Abs4;
AVG §33;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass die Erfüllungsfrist eine nicht gesetzlich festgelegte sondern von der Behörde angemessen zu bestimmende Frist darstellt, ändert nichts daran, dass keine Verfahrensvorschrift den Anspruch einer Partei auf Verlängerung dieser Frist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorsieht. Damit kann ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist in einem rechtskräftigen Abbruchbescheid lediglich als Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides angesehen werden, der wegen res iudicata gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist (Hinweis auf B 14.2.1984, 81/05/0041).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050133.X01

Im RIS seit

30.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten