TE Vfgh Beschluss 2003/6/25 B1225/00

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs3
Tir GVG 1996 §28

Leitsatz

Abweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags mangels Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegen einen - kein Baugrundstück betreffenden - Bescheid der Tiroler Landes-Grundverkehrskommission

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 beantragte Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Frage. Die Landes-Grundverkehrskommission ist gemäß §28 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, vorgesehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich, wie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2003, B1225/00 zu entnehmen ist, gerade nicht um ein Baugrundstück. Der Abtretungsantrag war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Abtretung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1225.2000

Dokumentnummer

JFT_09969375_00B01225_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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