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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Abweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags mangels Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegen einen - kein Baugrundstück betreffenden - Bescheid der Tiroler Landes-GrundverkehrskommissionSpruch
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 beantragte Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Frage. Die Landes-Grundverkehrskommission ist gemäß §28 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gesetz nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, vorgesehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich, wie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2003, B1225/00 zu entnehmen ist, gerade nicht um ein Baugrundstück. Der Abtretungsantrag war daher abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / Abtretung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1225.2000Dokumentnummer
JFT_09969375_00B01225_3_00