Index
Baurecht - WienNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Im Wiener Stadtgebiet sind bisher wiederholt Tiefgaragen errichtet worden, sodass bereits konkrete Erfahrungen gesammelt werden konnten, die zeigen, dass bei entsprechender Anlage mit dem Betrieb einer solchen Tiefgarage keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft verbunden sind. Geht daher der technische Amtssachverständige der Umweltschutzabteilung von Erfahrungswerten aus, ohne konkrete Messungen an Ort und Stelle durchzuführen, so belastet die Behörde dadurch das Verfahren nicht mit einem Verfahrensmangel. (Hier trifft es zwar zu, dass die Gutachten des techn und des medizinischen Amtssachverständigen kurz gehalten sind, doch entspricht es der Lebenserfahrung dass in städtischen Wohngebieten Tiefgaragen durchaus üblich sind, außerdem wurden hier besondere Maßnahme zur Hintanhaltung unzumutbarer Lärmimissionen getroffen).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050087.X05Im RIS seit
15.10.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020