RS Vwgh 1988/6/21 87/05/0087

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

Baurecht - Wien
L82000 Bauordnung
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
BauRallg
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/05/0088
87/05/0089
87/05/0110

Rechtssatz

Im Wiener Stadtgebiet sind bisher wiederholt Tiefgaragen errichtet worden, sodass bereits konkrete Erfahrungen gesammelt werden konnten, die zeigen, dass bei entsprechender Anlage mit dem Betrieb einer solchen Tiefgarage keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft verbunden sind. Geht daher der technische Amtssachverständige der Umweltschutzabteilung von Erfahrungswerten aus, ohne konkrete Messungen an Ort und Stelle durchzuführen, so belastet die Behörde dadurch das Verfahren nicht mit einem Verfahrensmangel. (Hier trifft es zwar zu, dass die Gutachten des techn und des medizinischen Amtssachverständigen kurz gehalten sind, doch entspricht es der Lebenserfahrung dass in städtischen Wohngebieten Tiefgaragen durchaus üblich sind, außerdem wurden hier besondere Maßnahme zur Hintanhaltung unzumutbarer Lärmimissionen getroffen).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050087.X05

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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