RS Vwgh 1988/6/21 87/07/0049

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1988/10, S 589; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):0259/77 B 10. Juni 1977 RS 1; 85/04/0096 B 17. September 1985 VwSlg 11862 A/1985 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Bei einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde. Denn einerseits kann das im völlig ungenutzten Verstreichenlassen einer Frist liegende Versäumnis - durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung - nicht weniger schwer wiegen als ein solches, welches eine Unterlassung nur in einem Teilbereich darstellt. Andererseits wäre es eine durch nichts zu rechtfertigende Folgewidrigkeit, wenn eine nur unzulängliche Verbesserung gem § 34 Abs 2 VwGG als Versäumung der Frist gewertet wird (und deswegen nach dieser Gesetzesstelle iVm § 33 Abs 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führt), eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber mangels Versäumung der gesetzten Frist ausgeschlossen bliebe.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070049.X01

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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