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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Für den Beweis der Änderung der Sinnesart kommt Zeiten, während derer ein Strafverfahren oder ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung anhängig sind, eine wesentlich geringere Bedeutung zu, auch wenn zwischen Tat und Einleitung des Verfahrens nach Ausforschung des Betroffenen über ein Jahr verstrichen ist, in dem dieser nicht straffällig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110038.X03Im RIS seit
31.01.2007