RS Vwgh 1988/6/21 88/11/0038

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Für den Beweis der Änderung der Sinnesart kommt Zeiten, während derer ein Strafverfahren oder ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung anhängig sind, eine wesentlich geringere Bedeutung zu, auch wenn zwischen Tat und Einleitung des Verfahrens nach Ausforschung des Betroffenen über ein Jahr verstrichen ist, in dem dieser nicht straffällig geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110038.X03

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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