RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0153 E 13. Dezember 1984 VwSlg 11615 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wird entgegen ausgewiesenem Vollmachtsverhältnis das erstinstanzliche Straferkenntnis an den Beschuldigten selbst zugestellt, so erweist die Einbringung der Berufung dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, der auch Zustellungsbevollmächtigter ist, noch nicht, dass das Straferkenntnis dem Rechtsanwalt tatsächlich zugekommen ist. (Hinweis auf E vom 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X06

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten