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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/02B/0153 E 13. Dezember 1984 VwSlg 11615 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Wird entgegen ausgewiesenem Vollmachtsverhältnis das erstinstanzliche Straferkenntnis an den Beschuldigten selbst zugestellt, so erweist die Einbringung der Berufung dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, der auch Zustellungsbevollmächtigter ist, noch nicht, dass das Straferkenntnis dem Rechtsanwalt tatsächlich zugekommen ist. (Hinweis auf E vom 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X06Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008