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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die im § 49 Abs 2 des Eisenbahngesetzes 1957 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 48 Abs 2 EisbG bedeutet einerseits, dass die Behörde in einem Verfahren nach § 49 Abs 2 EisbG auch über die mit der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges verbundenen Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger zu entscheiden hat, und andererseits, dass die Festsetzung, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger diese Kosten zu tragen haben, nach den im § 48 Abs 2 letzter Satz EisbG angeführten Kriterien zu treffen ist. Beides (Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger) hat im Spruch der Entscheidung zu erfolgen, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges abgesprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030195.X01Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015