RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0194

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0119 E 19. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Das strafbare Verhalten nach dieser Gesetzesstelle besteht in der Unterlassung des Lenkers eines Fahrzeuges, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, nicht aber in der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer. Daher ist der Tatbestand nach § 11 Abs 1 StVO auch dann verwirklicht, wenn diese Unterlassung nicht tatsächlich zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer geführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030194.X02

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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