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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §50;Rechtssatz
Von einem unzulässigen "Unter-Druck-Setzen" eines Zeugen durch die Androhung einer Strafanzeige wegen Verdachtes eines Vergehens nach § 289 StGB sollte er die Wahrnehmung von Alkoholgeruch aus dem des Bf verneinen, kann im Hinblick auf die Pflicht des Zeugen, die Wahrheit anzugeben und die Anordnung des § 50 AVG, den Zeugen auf die strafrechtliche Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam zu machen, keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020031.X02Im RIS seit
11.07.2001