RS Vwgh 1988/6/22 88/02/0031

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §50;

Rechtssatz

Von einem unzulässigen "Unter-Druck-Setzen" eines Zeugen durch die Androhung einer Strafanzeige wegen Verdachtes eines Vergehens nach § 289 StGB sollte er die Wahrnehmung von Alkoholgeruch aus dem des Bf verneinen, kann im Hinblick auf die Pflicht des Zeugen, die Wahrheit anzugeben und die Anordnung des § 50 AVG, den Zeugen auf die strafrechtliche Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam zu machen, keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020031.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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