RS Vwgh 1988/6/22 88/02/0029

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;

Rechtssatz

Dass dem Vorrangberechtigten keine andere Möglichkeit zur Vermeidung eines Unfalles zur Verfügung stand, als das von ihm gelenkte Fahrzeug unvermittelt abzubremsen oder abzulenken, ist dann nicht der Fall, wenn der Vorrangberechtigte, was unabhängig davon, welches der beiden Fahrzeuge die in Betracht kommende Unfallstelle zuerst passiert, wäre, wenn der Vorrangberechtigte anstandslos weiterfahren kann. Dabei ist allerdings der Maßstab eines sorgfältigen Lenkers anzulegen (Hinweis E 23.10.1981, 86/02/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020029.X02

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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