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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nimmt der wegen Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO Beschuldigte zu den Angaben des Tatzeugen wie folgt Stellung:
"Auf jeden Fall hätte die Behörde einen Sachverständigen auf dem Gebiet des Kfz-Wesens beiziehen müssen, um vom technischen Standpunkt aus abzuklären, ob die Schilderung des Zeugen technisch überhaupt möglich ist.", so liegt in dieser Stellungnahme nicht die Behauptung einer bestimmten Tatsache, sondern lediglich ein allgemein gehaltenes Postulat des Beschuldigten, woraus sich für die Behörde keine die Feststellung des Sachverhaltes betreffende Frage, deren Klärung vom Gutachten eines technischen Sachverständigen abhängig gewesen wäre, ergab.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030194.X01Im RIS seit
28.12.2005