RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0194

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Nimmt der wegen Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO Beschuldigte zu den Angaben des Tatzeugen wie folgt Stellung:

"Auf jeden Fall hätte die Behörde einen Sachverständigen auf dem Gebiet des Kfz-Wesens beiziehen müssen, um vom technischen Standpunkt aus abzuklären, ob die Schilderung des Zeugen technisch überhaupt möglich ist.", so liegt in dieser Stellungnahme nicht die Behauptung einer bestimmten Tatsache, sondern lediglich ein allgemein gehaltenes Postulat des Beschuldigten, woraus sich für die Behörde keine die Feststellung des Sachverhaltes betreffende Frage, deren Klärung vom Gutachten eines technischen Sachverständigen abhängig gewesen wäre, ergab.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030194.X01

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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