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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des MN in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 16. Juni 2005, Zl. 90,91,95/16-DOK/00, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer stand als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. März 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen des Verdachtes des Missbrauchs mit Verrechnungsformularen für die Umsatzsteuerrückvergütung vorläufig vom Dienst suspendiert.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen verfügte mit Bescheid vom 3. August 1998 die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hob mit Bescheid vom 17. November 1999 die mit ihrem Bescheid vom 3. August 1998 verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung mit der Begründung auf, die für die Suspendierung maßgebenden Gründe seien weggefallen, weil das Landesgericht Eisenstadt den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. August 1999 von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe seine Befugnis als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhebung der Umsatzsteuer zu schädigen, im Namen des Bundes und als dessen Organ missbraucht, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen suspendierte den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 neuerlich mit Bescheid vom 26. Mai 2000 mit der Begründung, dass er in der mündlichen Verhandlung vor derselben Behörde mit Bescheid vom 25. Mai 2000 in allen Punkten des gegen ihn erlassenen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses für schuldig befunden worden sei, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ausgesprochen worden sei. Der Schuldspruch dieses Bescheides vom 25. Mai 2000 lautet wie folgt:
"2. Gr.Insp. N ist schuldig; er hat von Anfang 1995 bis 2. Oktober 1995 und vom 18. Mai 1996 bis 20. März 1997 zu Unrecht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter des Zollamtes K zu Unrecht
A) auf Ausfuhrbescheinigungen (Lager Nr. U 34) a.) in einer großen Anzahl von Fällen bestätigt, J, I oder
andere Personen ohne inländischen Wohnsitz hätten als Abnehmer Waren im Reiseverkehr oder in jenen Fällen außerhalb des Reiseverkehrs, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften schriftliche Anmeldung nicht erforderlich ist, in das Ausland verbracht, obwohl ihm bewusst war, dass er diese Bestätigungen entsprechend den dafür geltenden Weisungen und sonstigen Vorschriften in der durchgeführten Art des Verfahrens und auf den vorliegenden Formularen nicht hätte geben dürfen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen infolge der Bestimmung der Waren zur gewerblichen Verwendung und der Höhe des Rechnungsbetrages in diesen Fällen nicht vorlagen,
b.) in einer großen Anzahl von Fällen fiktive Sachverhalte durch Anführung anderer Personen als der tatsächlichen Exporteure und Beisetzung eines unrichtigen Namens für die Bestätigung bescheinigt,
B) J und I in allen unter Abschnitt A genannten Fällen durch die geleistete Hilfestellung bei der Bestätigung der Ausfuhrbescheinigungen durch bevorzugte Abwicklung und die von ihm in der Folge auch eingehaltene Zusicherung die Organe der ungarischen Zollverwaltung von ihren Exporten nicht zu informieren, bei ihrem Schmuggel von Parfümeriewaren nach Ungarn unterstützt
C) und hat weiters dadurch, dass er vor seiner mehrmonatigen Abwesenheit von der Dienststelle wegen der Absolvierung eines Fortbildungslehrganges ab 3. Oktober 1995 Gr.Insp. K für die Zeit der Abwesenheit ersuchte, J und I durch die Erteilung der Ausfuhrbestätigungen behilflich zu sein und dafür von diesen kleine Geschenke in Aussicht stellte, bewirkt, dass auch Gr.Insp. K zu Unrecht gegenüber J und I bei der Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen entsprechend der Darstellung in den Abschnitten A und B so vorging wie er er selbst, ihn also dazu angestiftet."
Die gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 25. Mai 2000 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Dezember 2000 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit seinem Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2002/09/0057, diesen Bescheid hinsichtlich des wesentlichen Schuldspruches sowie hinsichtlich des Strafausspruches aufhob. Im fortgesetzten Verfahren sprach die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 den Beschwerdeführer von jenen Anschuldigungspunkten frei, hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof mit dem angeführten Erkenntnis vom 6. April 2005 das Disziplinarerkenntnis vom 12. Dezember 2000 aufgehoben hatte, auf Grund des verbleibenden Schuldspruches zu Punkt 2.B des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. Dezember 2000 sprach die Disziplinaroberkommission die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen aus. Die dagegen vom Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Finanzen erhobene Beschwerde führte zur Aufhebung dieses Bescheides der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 11. Oktober 2005 mit dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2006/09/0002. Auf dieses Erkenntnis kann im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 16. Juni 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 25. Mai 2000 (ausgefertigt am 26. Mai 2000), betreffend Suspendierung vom Dienst, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Zustellung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 12. Dezember 2000, mit welchem gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden war, an den Beschwerdeführer seine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 ex lege beendet gewesen sei. Infolge der teilweisen Aufhebung des angeführten Disziplinarerkenntnisses vom 12. Dezember 2000 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2005 sei die Rechtsgrundlage für die Beendigung der Suspendierung des Beschwerdeführers weggefallen und seine gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 25. Mai 2000, mit welchem der Beschwerdeführer suspendiert worden sei, erhobene Berufung wieder aufgelebt. Vor Erlassung eines den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarerkenntnisses im zweiten Rechtsgang habe die Disziplinaroberkommission zunächst darüber zu befinden, ob die gegen ihn ausgesprochene Suspendierung aufrecht zu bleiben habe. Im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung als einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme könne an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Voraussetzung für die Verhängung der sichernden Maßnahme der Suspendierung nach dem zweiten Alternativtatbestand des § 112 Abs. 1 BDG 1979 sei zunächst, dass dem Beamten eine Pflichtverletzung von besonderem Gewicht zur Last gelegt werde. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liege allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung weitere ähnliche Aussagen zur Maßnahme der Suspendierung aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an.
Zum konkreten Fall führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im mutmaßlichen Tatzeitraum (1995 - 1997) als dienstführender Zollwachebeamter mit der zollrechtlichen Abfertigung an der Grenzkontrollstelle K. betraut gewesen sei und dabei u.a. Touristenexporte sowie Exporte zu gewerblichen Zwecken zu überprüfen und abzufertigen gehabt habe. Für unterschiedliche Sachverhalte habe die Zollverwaltung unterschiedliche Formulare aufgelegt. Der erkennende Senat der belangten Behörde vertrete im gegenständlichen Suspendierungsfall insgesamt die Auffassung, dass auf Grund des vorliegenden aktenkundigen Ergebnisses des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens von der Existenz eines über bloße Vermutungen jedenfalls weit hinausgehenden Tatverdachtes ausgegangen und somit ein ausreichender Grund für die Aufrechterhaltung der Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitet werden müsse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Amtsmissbrauches gemäß § 302 Abs. 1 und 2 zweiter Satz StGB durch das Landesgericht Eisenstadt gemäß § 259 Z. 3 StPO rechtskräftig freigesprochen worden sei, sei nicht von Bedeutung, weil im vorliegenden Fall ausschließlich die dienstrechtlichen Auswirkungen des gegenständlichen verdachtsbegründenden Verhaltens zur Beurteilung anstünden. Der Aktenlage nach bestehe der konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer während der Zeiträume Anfang 1995 bis 2. Oktober 1995 und vom 18. Mai 1996 bis zum 20. März 1997 - trotz der wiederholt beachtlichen Menge der von zwei ungarischen Staatsbürgern aus dem Bundesgebiet ausgeführten Parfümerieartikel, die nicht mehr privaten Zwecken hätten dienen können, und des damit verbundenen hohen (den Betrag von S 11.500,-- übersteigenden) Wertes der Exportgüter - die Vorlage der U 34- Formulare bewusst akzeptiert habe und letztere mit dem Abfertigungsstempel versehen habe, obwohl für solche Fälle entsprechend den internen Vorschriften für die zollrechtliche Abfertigung bei gewerblichen Ausfuhren mit einem Warenwert von über S 11.500,-- die Verwendung des ZA 58-Formulars (Zollverfahrens-Ausfuhr bis zu einem Warenwert von S 40.000,--, Einheitspapier, das von einem Inlandszollamt in der Europäischen Union vorgefertigt sein musste und am Zollamt ins Evidenzregister mit fortlaufender Nummer eingetragen und somit evident gehalten wurde) vorgesehen gewesen wäre. Durch das verdachtsbegründende Verhalten des Beschwerdeführers habe er den beiden Ungarn nicht nur eine bevorzugte und raschere Abwicklung der Grenzabfertigungsmodalitäten ermöglicht, sondern den Behörden auch die Aufklärung des durch diese Personen jeweils bei der Einreise in die Republik Ungarn begangenen Schmuggels bewusst erschwert. Es bestehe weiters der Verdacht, dass der Beschwerdeführer U 34- Formulare mit dem Abfertigungsstempel versehen habe, ohne die dafür vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere der tatsächliche Export der darin angeführten Waren durch die ausländischen Abnehmer, die die Waren auch gekauft hätten, überprüft zu haben. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich insoferne erhärtet, als rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen habe, dass die in Rede stehenden aus dem Bundesgebiet ausgeführten Parfümeriewaren in die Republik Ungarn eingeführt würden, ohne dass hiefür ungarische Eingangsabgaben entrichtet worden seien. Nicht ganz außer Acht zu lassen sei in diesem Zusammenhang auch der im Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. August 1999 dargelegte Eindruck des Strafgerichtes, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner leugnenden Verantwortung vollkommen uneinsichtig und alles andere als geläutert und schuldbewusst sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Dienst während der Dauer des Disziplinarverfahrens als - nach Auflösung der Zollwache - ziviler Zollbeamter u.a. noch mit zollrechtlichen Abfertigungen befasst wäre, sodass dadurch sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte Kopien von Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise:
"Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen die Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind - vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039).
Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Auch reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093, und vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).
Zutreffend ist die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbeanstandet - davon ausgegangen, dass die mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 25. Mai 2000 ausgesprochene Suspendierung zwar mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens durch das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 12. Dezember 2000 gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 geendet hat, jedoch die Rechtssache infolge der Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses vom 12. Dezember 2000 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2005, Zl. 2002/09/0057, in ihrem vollen Umfang in jene Lage zurückversetzt wurde, in welcher sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission befunden hat, was im vorliegenden Fall bedeutete, dass die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 25. Mai 2000 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Suspendierung wieder auflebte und sich die vorliegende Suspendierungsrechtssache im Berufungsstadium befand. Die belangte Behörde war daher zuständig, über die ihr vorliegende Berufung zu entscheiden (vgl. dazu, dass im Fall der Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission durch den Verwaltungsgerichtshof eine im Disziplinarverfahren ausgesprochene Suspendierung wieder auflebt, das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0131, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil der Inhalt jener Weisungen, gegen welche er verstoßen haben soll, nicht ausreichend präzise dargestellt worden sei. Diesen Umstand habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035, als rechtswidrig erachtet und dies müsse ebenso für den angefochtenen Bescheid gelten. Es sei insoferne auch kein für eine Suspendierung hinreichender Verdacht gegeben. Auch wies der Beschwerdeführer auf den seit dem verdachtsbegründenden Verhalten verstrichenen langen Zeitraum hin (zuletzt im März 1997), weshalb die Gefährdung wesentlicher dienstrechtlicher Interessen verneint werden müsse.
Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach nur eine sichernde Maßnahme, die im Verdachtsbereich zu treffen ist und es können für die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründenden Tatsachen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es müssen aber konkrete greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auch die subjektive Tatseite gegeben sein.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Disziplinaroberkommission als belangte Behörde über das Vorliegen von die Aufrechterhaltung der Suspendierung des Beschwerdeführers rechtfertigenden Verdachtsmomenten bereits im zweiten Rechtsgang des Disziplinarverfahrens, nachdem sie bereits eine zweitinstanzliche Entscheidung im Disziplinarverfahren selbst getroffen hatte und diese vom Verwaltungsgerichtshof für rechtswidrig befunden worden war, abzusprechen hatte.
Ein für eine Suspendierung ausreichender Verdacht lag jedoch auch nach diesem Erkenntnis noch vor; aus diesem war nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst keine Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes mehr gegeben gewesen wäre (§ 112 Abs. 1 BDG 1979) oder gegen ihn eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt hätte werden dürfen. Vielmehr lag weiterhin der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer insbesondere bestimmte Weisungen missachtet habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090132.X00Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008