RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0263

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der Zweck der Regelung des § 49 Abs 1 VStG, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben kann, liegt - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannte - darin, dass damit ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung des Einspruches festgesetzt wird. Das entscheidende Element dieser Frist ist daher ihr Ende. Die ausdrückliche Regelung ihres Beginnes in dieser Gesetzesstelle verfolgt lediglich den Zweck, dieses Ende, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt für die Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung zu bestimmen. (Hinweis auf B vom 11.3.1988, 88/11/0031)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X07

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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