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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Der Zweck der Regelung des § 49 Abs 1 VStG, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben kann, liegt - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannte - darin, dass damit ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung des Einspruches festgesetzt wird. Das entscheidende Element dieser Frist ist daher ihr Ende. Die ausdrückliche Regelung ihres Beginnes in dieser Gesetzesstelle verfolgt lediglich den Zweck, dieses Ende, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt für die Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung zu bestimmen. (Hinweis auf B vom 11.3.1988, 88/11/0031)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X07Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008