RS Vwgh 1988/6/22 88/02/0031

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Erfahrungssatz der med Wissenschaften, ein Person, deren Blutalkoholgehalt 2,8 %o betrage, sei nicht mehr imstande, ein Fahrzeug zu lenken, besteht nicht (Hinweis auf Jarosch/Müller/Riegler, wonach mitunter Werte über 3 %o vorkommen). Ohne besondere Gründe ist daher kein diesbezügliches Gutachten über die Fahrfähigkeit erforderlich. Auch ist die These nicht untermauert, dass bei 2,8 %o keine "Unterhaltung" geführt werden kann.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020031.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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