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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ein Erfahrungssatz der med Wissenschaften, ein Person, deren Blutalkoholgehalt 2,8 %o betrage, sei nicht mehr imstande, ein Fahrzeug zu lenken, besteht nicht (Hinweis auf Jarosch/Müller/Riegler, wonach mitunter Werte über 3 %o vorkommen). Ohne besondere Gründe ist daher kein diesbezügliches Gutachten über die Fahrfähigkeit erforderlich. Auch ist die These nicht untermauert, dass bei 2,8 %o keine "Unterhaltung" geführt werden kann.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020031.X01Im RIS seit
11.07.2001