Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53 Abs1;Rechtssatz
Die im Gesetz nicht vorgesehene Mahnung, eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe zu bezahlen, ist kein Bescheid, sondern eine Erinnerung an eine bestehende Zahlungsverpflichtung.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020075.X01Im RIS seit
08.09.2006