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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Strafverfügung gilt in jenem Zeitpunkt als erlassen, in dem jeder andere Bescheid als erlassen zu gelten hat, mit der Einschränkung, dass die Strafverfügung stets nur schriftlich erlassen werden kann. Unter "Erlassung" ist die Mitteilung nach außen zu verstehen, die bei einer Strafverfügung mit ihrer ordnungsgemäßen Zustellung an den Beschuldigten, die auch in der Form der unmittelbaren Ausfolgung bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung erfolgen kann, bewirkt wird. Die Kenntnis vom Inhalt der Strafverfügung durch Akteneinsicht bewirkt nicht die Zustellung.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X02Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008