RS Vwgh 1988/6/22 88/03/0008

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das Verhalten des Lenkers eines Fahrzeuges, der, nachdem er zum Überholen angesetzt und mit dem Vorderteil (mit dem linken Vorderrad) seines Fahrzeuges schon die Mittellinie überfahren hatte, wahrgenommen hat, dass plötzlich ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug, das gerade aus der hinter ihm gelegenen Kurve mit hoher Geschwindigkeit herausgefahren war, ebenfalls überholen wollte, und der deshalb sein Fahrzeug abgebremst und es wieder an den rechten Fahrbahnrand gelenkt hat, steht mit jenem Verkehrsunfall mit Sachschaden, der in der Folge dadurch entstanden ist, dass der Lenker des nachfahrenden Fahrzeuges dieses stark abbremste, obwohl er ohne weiters die Möglichkeit gehabt hätte, zu überholen, wodurch er mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geriet und gegen die am linken Fahrbahnrand anschließenden Randsteine stieß, in ursächlichem Zusammenhang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030008.X01

Im RIS seit

13.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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