RS Vwgh 1988/6/22 88/01/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1988
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105;
ArbVG §106 Abs2;

Rechtssatz

Das bloße Fehlen eines Entlassungsgrundes reicht für den Erfolg der Anfechtung nicht aus. Das Konzept des Entlassungsschutzes ist nämlich grundsätzlich gleich wie beim Kündigungsschutz, sodass beide Schutzeinrichtungen zwar von verschiedenen Auflösungserklärungen des Dienstgebers ausgehen, jedoch mit den gleichen sachlichen Mitteln in die jeweilige Auflösungserklärung eingreifen. Es muss noch zugunsten des Arbeitnehmers die Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG geprüft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010101.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten