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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105;Rechtssatz
Das bloße Fehlen eines Entlassungsgrundes reicht für den Erfolg der Anfechtung nicht aus. Das Konzept des Entlassungsschutzes ist nämlich grundsätzlich gleich wie beim Kündigungsschutz, sodass beide Schutzeinrichtungen zwar von verschiedenen Auflösungserklärungen des Dienstgebers ausgehen, jedoch mit den gleichen sachlichen Mitteln in die jeweilige Auflösungserklärung eingreifen. Es muss noch zugunsten des Arbeitnehmers die Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG geprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010101.X01Im RIS seit
29.08.2006