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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des AHilfswerkes in Wien, vertreten durch Mag. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 2007, Zl. 261295/2-III/7/07, betreffend Verpflegskosten nach ZDG (mitbeteiligte Partei: M), erhobenen und zur hg. Zl. 2007/11/0195 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. August 2007 stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass die Höhe des vermögensrechtlichen Anspruchs des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei EUR 2.042,80 betragen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des ZDG-Übergangsrechtes 2006 angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/11/0195 protokollierte Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Der Antrag wird damit begründet, dass die Gefahr bestehe, dass bei einer Auszahlung des Versorgungsgeldes eine Rückforderung des geleisteten Betrages auf Grund allfälliger schlechter finanzieller Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei unmöglich sei. Bei der beschwerdeführenden Partei seien zahlreiche Zivildiener beschäftigt worden. Es seien mehrere Verfahren anhängig und es bestehe die Gefahr eines massiven finanziellen Verlustes, zumal die beschwerdeführenden Partei ein gemeinnütziger Verein sei, für den die drohenden massiven finanziellen Verluste existenzbedrohend seien.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, mwN).
Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht. Der Verwaltungsgerichtshof wird durch die bloß abstrakten Angaben ("die drohenden massiven finanziellen Verluste" sowie "existenzbedrohend") nicht in die Lage versetzt, die erforderliche Abwägung vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. Mai 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007110054.A00Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008