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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Wurde die im Zustand der Überladung vorgenommene Fahrt durch die Bezeichnung der Straße, der Gemeinde, den Standort eines Unternehmers und die Fahrtrichtung und ferner durch einen ungefähren Zeitpunkt umschrieben und weiters, was das Tatverhalten anlangt, im Schuldspruch ausgesprochen, dass der Beschuldigte den LKW in Betrieb genommen habe, ohne sich trotz Zumutbarkeit von der Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zu überzeugen, so ist durch die aus dem Schuldspruch ersichtliche Verknüpfung von Merkmalen der Fahrt, die mit dem Tatverhalten begonnen hatte, mit eben diesem Verhalten, bezogen auf den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs 1 lit a iVm § 102 Abs 1 KFG auch dieses Tatverhalten hinlänglich identifiziert. (Hinweis auf E vom 11.9.1985, 85/03/0069)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030198.X01Im RIS seit
28.12.2005