RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0195

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EisenbahnG 1957 §48 Abs3;

Rechtssatz

Der Ausdruck "sich zu bedienen" im § 48 Abs 3 EisbG bedeutet, dass die Behörde die Kosten nicht ohne Heranziehung des Gutachtens der Sachverständigenkommission festsetzen darf. Das Gutachten der Sachverständigenkommission stellt ein Gutachten iSd § 52 AVG 1950 dar, das so wie andere Beweismittel dem Parteiengehör und der Würdigung durch die Behörde unterliegt. Eine Bindung der Behörde an das Gutachten der Sachverständigenkommission besteht nicht.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelVorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030195.X03

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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