Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Ausdruck "sich zu bedienen" im § 48 Abs 3 EisbG bedeutet, dass die Behörde die Kosten nicht ohne Heranziehung des Gutachtens der Sachverständigenkommission festsetzen darf. Das Gutachten der Sachverständigenkommission stellt ein Gutachten iSd § 52 AVG 1950 dar, das so wie andere Beweismittel dem Parteiengehör und der Würdigung durch die Behörde unterliegt. Eine Bindung der Behörde an das Gutachten der Sachverständigenkommission besteht nicht.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelVorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030195.X03Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015