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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der Einspruch gegen eine nicht erlassene Strafverfügung ist solange als unzulässig anzusehen, als die Strafverfügung noch nicht zugestellt ist. Ist aber die Strafverfügung bereits nach außen - etwa durch ihre Abfertigung - in Erscheinung getreten und ihre Zustellung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vor der Zustellung der Strafverfügung eingebrachten Einspruch bereits rechtswirksam vollzogen, dann ist eine Zurückweisung des Einspruches aus dem Grunde seiner vorzeitigen Erhebung nicht (mehr) zulässig. (Hinweis auf E vom 12.1.1988, 87/05/0165).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X01Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008