TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/15 2006/09/0067

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §47a Z1 lita;
BDG 1979 §47a Z2 lita;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblingerals Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des K G in P, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 3. Februar 2006, Zl. 154,155/11-DOK/05, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des Schuldspruchs zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 27. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

1. fünf Acrylplatten, die im Eigentum der Österreichischen Post AG gestanden seien, ohne Wissen und Zustimmung seines Vorgesetzten im Winter 2004/2005 mit nach Hause genommen,

2. diese fünf Acrylglasplatten im Gesamtwert von EUR 1.640,60 (EUR 328,12 pro Platte) unter Einwirkung von Alkohol in der Zeit zwischen dem 1. und 3. Juni 2005 zerschlagen, obwohl ihm am 1. Juni 2005 von seinem Vorgesetzten die Weisung erteilt worden sei, die Platten zurückzugeben,

3. auf der Zustellbasis X bis zu der vom Bereichsleiter Distribution ergangenen Anweisung des strikten Alkoholverbotes im Juli 2003 an seine Mitarbeiter Bier Gewinn bringend verkauft,

4. für den 19. Mai 2005 für die Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr je vier Überstunden (1 1/2-fach) für sich und seine ebenfalls auf der Zustellbasis X tätige Ehegattin verrechnet, obwohl weder er noch seine Ehegattin zu dieser Zeit Dienst versehen hätten, die Leistung der Überstunden auch nicht von der Regionalleitung angeordnet gewesen sei und weder er noch seine Ehegattin bis zum regulären Dienstende um 10.00 Uhr an der Dienststelle anwesend gewesen seien.

Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Punkt 1. und Punkt 3. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg. cit.), hinsichtlich Punkt 2. gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.) und hinsichtlich Punkt 4. gegen die Pflicht des Beamten, die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 leg. cit.), gegen die Pflicht des Beamten, auf Anordnung über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst (Überstunden) zu versehen (§ 49 Abs. 1 leg. cit.) sowie gegen die Pflicht des Vorgesetzten, darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen (§ 45 Abs. 1 leg. cit.) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- verhängt und ihm die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten a EUR 500,-- bewilligt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die sich gegen die Schuldsprüche zu Spruchpunkten 1., 3. und 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie gegen den Strafausspruch richtete.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses Folge gegeben und der Beschwerdeführer von der diesbezüglichen Anschuldigung freigesprochen. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1., 2. und 4. des bekämpften erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bestätigt. Unter Hinweis auf den Wegfall einer Anschuldigung wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe auf EUR 5.900,-- herabgesetzt.

Nach ausführlicher Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie der Berufungsbegründung führte die belangte Behörde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz ist - zu Spruchpunkt 1. des erstangefochtenen Disziplinarerkenntnisses begründend im Wesentlichen aus, auf Grund des von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden fünf Acrylglasplatten, die im Eigentum der Österreichischen Post AG gestanden und in seinem Haus teilweise in verschmutztem Zustand tatsächlich aufgefunden worden seien, im Winter 2004/2005 zwecks Zuschneidens und Versehens mit Bohrlöchern mit nach Hause genommen habe, wobei sein Vorgesetzter von der Entfernung der Platten aus dem Bereich der Zustellbasis nicht in Kenntnis gesetzt und dieser der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers auch nicht zugestimmt habe. Auch wenn dem Beschwerdeführer die private Verwendung (Aneignung) dieser fünf Acrylglasplatten nicht habe nachgewiesen werden können und er diesbezüglich freigesprochen worden sei, bedeute dies nach Ansicht der belangten Behörde nicht, dass das ohne ausdrückliche Genehmigung durch den zuständigen Distributionsmanager erfolgte Verbringen dieser im Eigentum der Österreichischen Post AG stehenden Sachgüter zu der mehr als 160 km von der Zustellbasis entfernt gelegenen Wohnanschrift des Beschwerdeführers disziplinär unbeachtlich wäre. Ausgehend von der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinem Vorgesetzten gegenüber zuvor seine Bereitschaft zur Übernahme der angestandenen Zuschneide- und Bohrarbeiten an den Platten erklärt, habe er durch das eigenmächtige, nicht genehmigte Entfernen dieser Platten aus der Zustellbasis und deren Verbringen zu seiner Wohnadresse - abgesehen von einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung im Fall ihrer Beschädigung - auch gegen seine gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft (zumindest grob fahrlässig) verstoßen, weil diese Tätigkeiten durch das freiwillige Übernehmen der in Rede stehenden Zuschneide- und Bohrarbeiten jedenfalls zu seinen dienstlichen Aufgaben geworden seien. Er habe des weiteren die Acrylglasplatten einem nicht professionellen Transport in einem Pkw über eine Distanz von insgesamt mehr als 160 km und damit einem auf der Hand liegenden Risiko der Beschädigung bzw. Zerstörung (des Zubruchgehens) ausgesetzt, obwohl es alternative, weit weniger riskante Möglichkeiten, nämlich die Mitnahme der benötigten Maschinen zur Dienststelle einerseits oder aber die - von seinem Vorgesetzten im Übrigen ebenfalls in Betracht gezogene - Durchführung der Zuschneide- und Bohrarbeiten durch eine Tischlerei, die zu dieser Zeit andere Tätigkeiten auf der Zustellbasis verrichtet habe, andererseits gegeben hätte. Die Tatsache des in Unkenntnis des Vorgesetzten durchgeführten Transportes der Acrylplatten zu seinem Haus zwecks Verrichtung der freiwillig übernommenen Schneide- und Bohrarbeiten an diesen bewirke eine Dienstpflichtverletzung, sodass der Behörde erster Instanz darin zuzustimmen sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 iVm § 91 BDG 1979 zu verantworten habe.

Hinsichtlich des vom Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses umfassten Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt, die in Rede stehenden, im Eigentum der Österreichischen Post AG befindlich gewesenen fünf Acrylglasplatten in seinem Haus gelagert und am 1. Juni 2005 nach ausgiebigem Konsum alkoholischer Getränke aus Zorn über die über ihn verhängte Suspendierung vom Dienst entgegen einer ihm erteilten rechtswirksamen dienstlichen Weisung auf Rückstellung dieser fünf Glasplatten zerschlagen zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer der Österreichischen Post AG einen materiellen Schaden beträchtlichen Ausmaßes vorsätzlich zugefügt. Dadurch, dass er die gegenständlichen Sachgüter der Österreichischen Post AG nicht nur nicht weisungsgemäß zurückgestellt, sondern sogar vernichtet habe, habe er Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 leg. cit. zu verantworten, wobei der Ansicht des Beschwerdeführers, der subjektive Schuldgehalt dieses disziplinären Fehlverhaltens sei äußerst gering, nicht habe gefolgt werden können.

Zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei im Hinblick auf das Ergebnis der vor der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung davon auszugehen gewesen, dass sich die reguläre Dienstzeit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin am 19. Mai 2005 jeweils auf den Zeitraum von 2.00 Uhr bis 10.00 Uhr erstreckt habe. Beide hätten in der Nacht vom 18. Mai auf den 19. Mai 2005 ihren Dienst jedoch bereits um 22.00 Uhr angetreten, wobei der Beschwerdeführer im Zeitraum von 22.00 Uhr bis zu seinem regulären Dienstbeginn um 2.00 Uhr für das Unternehmen Tätigkeiten verrichtet habe, die nicht unmittelbar mit seinen dienstlichen Obliegenheiten auf der Zustellbasis zusammenhingen (Kleben von Plastikfolien auf Abdeckplatten mittels Verwendung eines geruchsintensiven Klebstoffs). Da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin behauptetermaßen bereits um 7.00 Uhr des 19. Mai 2005 sämtliche ihnen übertragen gewesenen bzw. angefallenen Arbeiten erledigt hätten, hätten beide Bedienstete die Dienststelle bereits um 7.00 Uhr verlassen und sich somit nicht bis zum Ende ihrer Normdienstzeit um 10.00 Uhr in der Zustellbasis aufgehalten. Als für die Erbringung von Mehrdienstleistungen relevanten Zeitraum hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin dem Vorgesetzten gegenüber die Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr des 19. Mai 2005 (das seien jeweils vier Überstunden) angegeben, nicht aber den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr vom 18. auf den 19. Mai 2005, währenddessen sich beide tatsächlich an der Dienststelle aufgehalten und für das Unternehmen Tätigkeiten verrichtet hätten - offenbar um zu Gunsten des Unternehmens eine Vergütung der in Rechnung gestellten Überstunden im 2 1/2-fachen Ausmaß zu vermeiden. Insgesamt seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin in dieser Nacht jeweils neun Stunden (von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr und von 2.00 Uhr bis 7.00 Uhr an der Zustellbasis beschäftigt gewesen, wobei aber jeder der beiden dem Unternehmen gegenüber insgesamt 12 Stunden Dienstverrichtung geltend gemacht hätte. Dabei handle es sich - insbesondere im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Beschwerdeführers als Distributionsleiter einer großen Zustellbasis in Wien - um über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgehende dienstliche Verfehlungen, die nach § 91 BDG 1979 schuldhaft seien, weil sie zumindest grob fahrlässig begangen worden seien. Ein Distributionsleiter müsse einschätzen können, wie viel Arbeit in einem bestimmten Zeitraum anfalle und ob das Leisten von Überstunden tatsächlich erforderlich bzw. unumgänglich sein werde. Der Beamte habe seinen Dienst nach dem Dienstplan grundsätzlich auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der Dienstzeit zu leisten. Er habe seine Dienststunden einzuhalten. Die Rechtsstellung des Beamten bringe es mit sich, dass er seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich versehe und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates (hier des Unternehmens Österreichische Post AG) und der Öffentlichkeit stelle. Die Einhaltung der Arbeitszeit zähle zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung. Im Übrigen könne vom Dienstgeber auch bei grundsätzlicher Loyalität den Mitarbeitern gegenüber nicht erwartet werden, auf individuelle Wünsche der Arbeitszeitgestaltung jedes einzelnen Dienstnehmers einzugehen. Daher sei keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich des zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses inkriminierten Fehlverhaltens von einer subjektiv zurechenbaren Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen sei.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die mutwillige Zerstörung von im Posteigentum befindlich gewesenen Sachgütern sei hinsichtlich ihres disziplinären Gewichtes im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die schwerstwiegende Dienstpflichtverletzung, zumal der Beschwerdeführer an allen Dienststellen im Bereich der Österreichischen Post AG und in sämtlichen Verwendungen im Postdienst mit fremden Vermögenswerten zu tun habe bzw. ihm solche anvertraut seien und die Respektierung fremden Eigentums zu den elementaren Pflichten jedes Postbediensteten zähle. Dieses Fehlverhalten sei auch keineswegs als gering einzustufen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte heftige Gemütsbewegung zur Tatzeit und die behauptete erhebliche Beeinträchtigung durch vorangegangenen Alkoholkonsum (Berauschung) seien nicht geeignet, das erhebliche disziplinäre Gewicht dieser vorsätzlichen Zerstörung fremder Sachgüter zu mindern oder strafmildernd zu wirken. Die Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer sei nicht als mildernd zu werten gewesen, weil sie erst erfolgt sei, nachdem die Dienstbehörde von der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung Kenntnis erhalten habe. Strafmildernde Wirkung des Ersatzes des entsprechenden Geldwertes dieser Sachgüter sei daher weitgehend zu relativieren. Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers betreffend dieselbe Dienstpflichtverletzung vermöge ebenfalls nicht soweit ins Gewicht zu fallen, dass insgesamt von der Verhängung einer für den Beschwerdeführer spürbaren Geldstrafe hätte abgesehen werden können. Als strafmildernd habe allerdings die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine sehr gute Dienstbeurteilung und sein bisheriges Engagement für das Unternehmen Österreichische Post AG herangezogen werden können. Als erschwerend wertete die belangte Behörde das Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher disziplinärer Verfehlungen und die Vorbildfunktion des Beschwerdeführers als Vorgesetzter. Die vorschriftswidrige Verrechnung von Mehrdienstleistungen sei im Hinblick auf seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter im Rahmen der Strafbemessung entsprechend streng zu gewichten gewesen. Gerade im Hinblick auf diese Funktion hätte der Beschwerdeführer beim In-Rechnung-Stellen von eigenen Mehrdienstleistungen und solchen seiner Ehegattin besonders sorgfältig, genau und ehrlich vorzugehen gehabt. Hingegen komme dem Teilfreispruch (hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) bei der gemäß § 93 BDG 1979 vorzunehmenden Abwägung keine entscheidende Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder, davon eines schulpflichtig, zwei in Lehrlingsausbildung stehend, Kreditverbindlichkeiten, Eigentum an je einem Haus im Waldviertel und in Platt) erscheine die verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß von EUR 5.900,-- im gegenständlichen Fall tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen entsprechend Rechnung zu tragen sowie der spezial- und generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe ausreichend Genüge zu tun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufrechterhaltung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1. und 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt, "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 sieht als Disziplinarstrafen 1. den Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, und 4. die Entlassung vor.

Nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Nach § 34 Abs. 1 des in § 93 Abs. 1 BDG 1979 zitierten StGB ist es (auszugsweise) ein Milderungsgrund insbesondere, wenn der Täter

1.

...;

2.

bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3.

- 7. ...;

8.

sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9.

- 13. ...;

14.

sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15.

...;

16.

...;

17.

ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

              18.              die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

              19.              ....

Nach § 35 StGB ist der Umstand, dass der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt hat, nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.

Gemäß § 125a Abs. 3 BDG 1979 kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist,

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

              4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

              5.              der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Behörde habe ihm zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zur Last gelegt, ohne Wissen und Genehmigung seines Vorgesetzten die gegenständlichen fünf Acrylplatten weggebracht zu haben, was von diesem aber - ausgehend von der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur unentgeltlichen Übernahme der Zuschneide- und Bohrarbeiten - zustimmend gebilligt worden wäre. Die Behörde hätte daher feststellen müssen, dass es seitens des Vorgesetzten des Beschwerdeführers keinen grundsätzlichen Einwand gegen die Vornahme dieser Arbeiten gegeben habe. Dabei sei die Örtlichkeit der Vornahme dieser Arbeiten völlig irrelevant, sofern nur grundsätzlich Gewähr dafür bestanden habe, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt würden und die zugeschnittenen Platten der weiteren Verwendung intakt zur Verfügung stünden. Dass dies letztlich aus völlig anderen Gründen nicht mehr der Fall gewesen sei, habe damit nichts zu tun. Die Verbringung der Platten an den ca. 160 km vom Dienstort entfernten Wohnort des Beschwerdeführers hätte eine allenfalls zivilrechtliche Haftung im Falle der Beschädigung durch den langen oder unsachgemäßen Transport begründen können, sei aber ohne jede disziplinarrechtliche Relevanz, umso mehr als keines der allfälligen Risken schlagend geworden sei. Dass Nichtwählen einer alternativen, weniger riskanten Möglichkeit sei ohne Relevanz. Eine Bearbeitung am Dienstort sei schon infolge der damit verbundenen Lärm- und sonstigen Beeinträchtigungen sowie des Fehlens von Werkzeugmaschinen ausgeschlossen gewesen. Richtigerweise habe die belangte Behörde auch zugestanden, dass diese Arbeiten nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers gehört hätten und völlig uneigennützig hätten erfolgen sollen, sodass der gesamte Sachverhalt ohne jeden disziplinär ahndungswürdigen Gehalt geblieben sei.

Zum Schuldspruch zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses führt der Beschwerdeführer aus, seine reguläre Dienstzeit am 19. Mai 2005 (richtig: 18. Mai 2005) sei jedenfalls nicht zwischen 22.00 Uhr und 2.00 Uhr früh des nächsten Tages gelegen gewesen. In dieser Zeit seiner tatsächlichen Anwesenheit hätte er im Wissen und mit Einvernehmen des Dienstgebers Arbeiten durchgeführt, die zwar nicht zu seinen normalen Dienstobliegenheiten gezählt hätten, aber zu dessen Wohl und wirtschaftlichem Vorteil erfolgt seien, wobei der Zeitpunkt derselben mitten in der Nacht speziell gewählt worden sei, um eine Beeinträchtigung von Mitarbeitern durch diese Arbeiten (Geruchsbelästigung) zu minimieren. Einvernehmlich seien auch die Überstunden zwar nicht korrekt, aber zum wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens als in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr liegend verzeichnet worden, wodurch sie nur mit dem 1 1/2-fachen an Stelle dem 2 1/2-fachen zu entlohnen gewesen seien. Um 2.00 Uhr früh des 20. Mai 2005 (richtig: 19. Mai 2005) hätten dann er und seine Ehegattin den regulären Dienst angetreten, der bis 10.00 Uhr desselben Tages gedauert hätte. Da nichts mehr zu tun gewesen sei, hätten sie - wenngleich theoretisch nicht korrekt, doch allgemein praktiziert - den Dienstort verlassen. Materiell hätten aber weder er noch seine Ehegattin eine Minderleistung erbracht, sondern die volle Leistung, wenn auch in kürzerer als der vorgesehenen Zeit. Damit sei für das Unternehmen kein wie immer gearteter konkreter Nachteil entstanden. Auch diesem Sachverhalt fehle daher jeder disziplinäre Gehalt. Allenfalls könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin den Dienstort, wenngleich nach Erledigung aller Aufgaben und Arbeiten, vor Ende der regulären Dienstzeit verlassen hätten, als bloße Ordnungswidrigkeit angesehen werden. Aus rechtlicher Sicht unzulässig erscheine es jedenfalls, in den Sachverhalt einen faktischen Zeitausgleich hinein zu interpretieren und die nächtlichen Mehrdienstleistungen mit "Fehlstunden" am nächsten Vormittag zu kompensieren. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten auch nicht den Dienst vor Ende der regulären Dienstzeit als Ausgleich für die nächtliche Zusatzarbeit verlassen, sondern völlig unabhängig davon.

Hinsichtlich der Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde habe richtig festgehalten, dass die Zerstörung der Platten durch den Beschwerdeführer im Zorn über die verhängte Suspendierung und in alkoholisiertem Zustand erfolgt sei. Damit liege eine im Affekt außerhalb des Dienstortes erfolgte Kurzschlusshandlung vor, die zu seinem eigenen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteil erfolgt sei, da er den Wert der Platten in der Höhe eines kompletten Monatsgehaltes habe ersetzen müssen. Vermeine die belangte Behörde unter Hinweis auf § 287 StGB, dass der Zustand der Alkoholisierung im Zeitpunkt der Straftat nicht habe strafmildernd wirken können, so stelle dies einen argumentativen Widerspruch dar, handle es sich doch bei der genannten Bestimmung um einen Sondertatbestand, der den Täter hinsichtlich der Strafe gegenüber der Strafdrohung des Grundtatbestandes begünstige. In Analogie dazu wäre dem Beschwerdeführer bei Annahme einer selbst verschuldeten vollen Berauschung eine vorsätzliche Sachbeschädigung als solche nicht zurechenbar gewesen. Zurechnungsunfähigkeit habe er aber selbst nicht behauptet, sondern lediglich eine durch die Suspendierung und der daraufhin erfolgten Reaktion durch Alkoholkonsum stark reduzierten Hemmschwelle, was sehr wohl und wesentlich strafmildernd zu würdigen gewesen wäre. Unrichtig sei auch, dass die Schadenswiedergutmachung nicht als strafmildernd gewertet worden sei, da die Kenntnis der Dienstbehörde im Rahmen der Strafzumessung irrelevant gewesen sei. Letztlich sei die Schadensverursachung auch außerhalb der Dienstzeit und außerhalb des Dienstortes erfolgt, seine Dienstverfehlung bei gebotenem Stillschweigen der damit befassten Personen der Öffentlichkeit nicht bekannt habe werden können. Weder das Ansehen des Unternehmens im Allgemeinen noch die Vorbildfunktion gegenüber den ihm unterstellten Kollegen seien ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen worden. Hingegen sei von ihm vorbildhaftes Verhalten durch seine tadellose Dienstverrichtung und das uneigennützige Engagement für das Unternehmen zum Vorteil des Betriebsklimas, der Motivation anderer und der Geldersparnis an den Tag gelegt worden. Die belangte Behörde bleibe eine plausible Begründung für die Verhängung einer derart exemplarischen Geldstrafe schuldig. Vielmehr hätte sie bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes eine Geldstrafe in geringerer Höhe zu verhängen gehabt. Er selbst habe ein Monatseinkommen im Tatzeitpunkt von EUR 1.700,-- monatlich gehabt; bei drei Sorgepflichten für seine nicht selbsterhaltungsfähigen heranwachsenden Kinder unter Zugrundelegung eines abschöpfbaren Betrages von monatlich ca. EUR 238,-- käme die verhängte Geldstrafe auf eine Einkommensbeschränkung auf das Existenzminimum in der Dauer von mehr als 24 Monaten gleich. Dies sei absolut unangemessen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer teilweise im Recht:

I. Zu den Schuldsprüchen:

I. 1. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des Schuldspruchs zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses im Wesentlichen darauf, sein Vorgesetzter sei mit der von ihm freiwillig übernommenen Aufgabe des Zuschneidens und Bohrens der Acrylglasplatten für die beabsichtigte dienstliche Verwendung einverstanden und die weitere Vorgehensweise, nämlich die nunmehr inkriminierte Verbringung zu seinem Wohnort, damit zumindest durch - konkludente - Zustimmung seines Vorgesetzten gedeckt gewesen.

Die Behörde erster Instanz traf zu der Frage, inwieweit der Vorgesetzte des Beschwerdeführers von der Durchführung der ihm aufgetragenen bzw. von ihm übernommenen Arbeiten an den Acrylglasplatten an einem anderen Ort als der Dienststelle in Kenntnis gesetzt worden war oder eine solche als möglich oder wahrscheinlich gehalten habe, keine konkreten Feststellungen. Sie fasste lediglich die als glaubwürdig eingestuften Angaben des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, G. F., dahingehend zusammen, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer die Platten mit nach Hause genommen habe, er hätte lediglich gewusst, dass die Platten zerschnitten und gebohrt hätten werden sollen, er wäre davon "ausgegangen", dass die Platten auf der Zustellbasis zerschnitten würden. Die Disziplinarkommission erwähnte hingegen nicht, dass derselbe, von ihr als glaubwürdig eingestufte Zeuge in der von ihr durchgeführten Verhandlung angegeben hatte, zwar nicht gewusst zu haben, dass der Beschwerdeführer die Platten mit nach Hause nehme, dass die Platten aber hätten zerschnitten werden sollen, sei ihm bekannt gewesen, dies sei "Aufgabe" des Beschwerdeführers gewesen, der sie hätte zerschneiden, bohren und als Abdeckung verwenden sollen. Würdigte die Behörde erster Instanz diesen Zeugen als glaubwürdig, so hätte sie auch feststellen müssen, dass das Zerschneiden und Bohren der Platten (dienstliche) Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen war. (Vom Vorwurf, sich diese Platten unrechtmäßig angeeignet zu haben, wurde der Beschwerdeführer durch die Disziplinarbehörde erster Instanz hingegen freigesprochen.) Diesen Sachverhalt legte auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde; er reicht aber zur rechtlichen Beurteilung nicht aus.

Ausgehend davon, dass die Durchführung der anstehenden Arbeiten an diesen Acrylglasplatten mit Wissen und Willen seines Vorgesetzten durch den Beschwerdeführer erfolgen sollte, ist zur Entscheidung darüber, ob die Verbringung der Platten zur Durchführung dieser an den Beschwerdeführer übertragenen Arbeiten disziplinärrechtlich relevant war oder nicht, wesentlich, ob der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen müssen, dass ein Wegtransport der Platten in jedem Falle untersagt war oder ob er annehmen konnte, dass der Abtransport vom Vorgesetzten billigend in Kauf genommen wurde. Es hätte also zur Feststellung der disziplinären Relevanz des inkriminierten Verhaltens der weiteren Feststellung bedurft, dass eine Verbringung der Platten zum Zwecke der Durchführung der anstehenden Arbeiten unter keinen Umständen genehmigt worden wäre und dieser Umstand dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die geplante Bearbeitung der Platten am Dienstort mit den dort vorhandenen technischen Möglichkeiten durch den Beschwerdeführer hätte durchgeführt werden können. Erst dann hätten die Disziplinarbehörden davon ausgehen dürfen, dass ein zumutbares dienstliches Verhalten des Beschwerdeführers schuldhaft unterblieben sei.

Dadurch, dass die belangte Behörde in diesem Sinne fälschlich davon ausging, der von ihr zu beurteilende Sachverhalt sei entscheidungsreif, sie eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen aber nur auf Grund der Ergebnisse einer von ihr durchzuführenden mündlichen Berufungsverhandlung hätte treffen dürfen, erweist es sich - abgesehen von den bereits aufgezeigten zur Aufhebung führenden Begründungsfehlern - auch als rechtswidrig, dass sie von der Durchführung einer Berufungsverhandlung im Sinne des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 abgesehen hat, weshalb der angefochtene Bescheid, soweit damit der Schuldspruch zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

I. 2. Hinsichtlich des Schuldspruchs zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses behauptet der Beschwerdeführer, dass auch hinsichtlich der Ableistung der Überstunden und ihrer Verrechnung Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten bestanden habe. Die Disziplinarbehörde erster Instanz billigte dem Beschwerdeführer zu, dass er seinen Dienstgeber (Österreichische Post AG) nicht vorsätzlich durch Verrechnung nicht geleisteter Überstunden habe schädigen wollen, hält ihm aber als disziplinäre Verfehlung vor, er hätte insbesondere als Vorgesetzter seiner Ehegattin gegenüber die Bestimmungen über die Einhaltung der Dienstzeit exakt einzuhalten gehabt, ihm hätten die Voraussetzungen, unter denen Überstunden geleistet und verrechnet werden dürften, klar sein müssen.

Die Tatsache der mit den wirklichen Zeiten der Dienstverrichtung nicht im Einklang stehenden Überstundenverzeichnung mag aus berücksichtigungswürdigen Überlegungen, nämlich Kostenersparnisgründen zugunsten des Dienstgebers, im Einklang mit dem Vorgesetzten erfolgt sein, ebenso wie auch die Durchführung der übernommenen - mit starker Geruchsbelästigung einhergehenden - Klebearbeiten während der Nachtstunden. Dies ändert aber nichts an der weiteren insoweit unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine ihm unterstellte Ehegattin, der gegenüber er Vorgesetztenfunktionen wahrzunehmen gehabt hätte, neun Stunden an der Dienststelle tatsächlich anwesend gewesen sind (nämlich von 22.00 Uhr des 18. Mai 2005 bis 07.00 Uhr des 19. Mai 2005), jedoch zwölf Stunden, davon vier Überstunden (falsch angegeben mit der Zeit zwischen 10.00 und 14.00 Uhr des 19. Mai 2005), verrechnet haben. Tatsächlich lag aber nur eine Überstunde vor. Gemäß § 47a Z. 1 lit. a BDG 1979 ist Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit). Nach Z. 2 lit. a leg. cit. sind Überstunden Mehrdienstleistungen, die der Beamte gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbringt. Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überstunde ist daher, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird. Im Beschwerdefall verzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jeweils zwölf Stunden Dienst, davon vier Überstunden, welche nach dem 1,5fachen zu entlohnen gewesen wären, obwohl tatsächlich nur jeweils eine Überstunde tatsächlich geleistet wurde, die mit dem 2,5fachen zu entlohnen gewesen wäre. Damit erfolgte die Verzeichnung der geleisteten Überstunden nicht den wirklichen Tatsachen entsprechend und damit entgegen den sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin einzuhaltenden Dienstvorschriften. Der Umstand, dass die unrichtige Verzeichnung zum Teil (was die zeitliche Komponente anbelangte) im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten erfolgte, bildet allenfalls einen zu berücksichtigenden Milderungsgrund, entschuldigt den Beschwerdeführer aber nicht. Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung der Disziplinarbehörden in diesem Anschuldigungspunkt als nicht rechtswidrig, wenn sie dieses Verhalten des Beschwerdeführers dem § 48 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 unterstellten, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zutreffend wurde mit ins Kalkül gezogen, dass der Beschwerdeführer bei Begehung dieser Dienstpflichtverletzung in Gemeinschaft mit seiner Ehegattin handelte, deren Dienstvorgesetzter er ist und durch diese Dienstpflichtverletzung daher in Idealkonkurrenz auch gegen § 45 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 verstieß, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen.

In diesem Punkt war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

II. Zur Strafbemessung:

Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem Schuldspruch zu Punkt 1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses war auch der Strafausspruch aufzuheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/09/0007).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090067.X00

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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