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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs7;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Brems- oder Ablenkmanöver eines Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles objektiv erforderlich war, ist im Zusammenhang mit der festzustellenden Entfernung nicht unerheblich, welche Geschwindigkeiten die beiden beteiligten Fahrzeuge eingehalten haben (Hinweis auf E 30.3.1994, 83/02/0232, E 9.7.1987, 86/02/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020029.X03Im RIS seit
07.09.2006