RS Vwgh 1988/6/22 88/02/0029

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Brems- oder Ablenkmanöver eines Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles objektiv erforderlich war, ist im Zusammenhang mit der festzustellenden Entfernung nicht unerheblich, welche Geschwindigkeiten die beiden beteiligten Fahrzeuge eingehalten haben (Hinweis auf E 30.3.1994, 83/02/0232, E 9.7.1987, 86/02/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020029.X03

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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