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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine schriftliche Berufung gegen ein Straferkenntnis hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das Fehlen eines solchen Antrages - eine dahingehende Erklärung vorausgesetzt - ist kein bloßer Formmangel, sondern ein unbehebbarer inhaltlicher Mangel, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat. (Hinweis auf E vom 19.12.1985, 85/02/0125)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020168.X01Im RIS seit
18.11.2005