RS Vwgh 1988/6/22 88/03/0008

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E 13.10.1976, 1549/75).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030008.X03

Im RIS seit

13.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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