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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;Rechtssatz
Wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, den Abschussplan durch Erlegen eines Rothirsches der Klasse II b überschritten zu haben und dieser Vorwurf in einer innerhalb der Verjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter unmissverständlich dahin geändert, dass die Überschreitung durch Erlegen eines Hirsches der Klasse II a erfolgte, so bedarf es keines besonderen Hinweises auf diese Änderung durch die Behörde.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986030220.X01Im RIS seit
14.09.2005