RS Vwgh 1988/6/22 86/03/0220

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;
JagdRallg;
VStG §31 Abs1;

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, den Abschussplan durch Erlegen eines Rothirsches der Klasse II b überschritten zu haben und dieser Vorwurf in einer innerhalb der Verjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter unmissverständlich dahin geändert, dass die Überschreitung durch Erlegen eines Hirsches der Klasse II a erfolgte, so bedarf es keines besonderen Hinweises auf diese Änderung durch die Behörde.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986030220.X01

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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