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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs7;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliegt, ist auf die konkrete Verkehrssituation abzustellen. Ein solcher Verstoß kann nur dann angenommen werden, wenn sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unmittelbaren Bremsmanövers oder des Ablenkens des Fahrzeuges durch den Vorrangberechtigten bereits in einer derart geringen Entfernung voneinander befunden, dass das Bremsen oder Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles objektiv erforderlich war (Hinweis auf E 22.10.1982, 2243/80, E 23.3.1983, 82/03/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020029.X01Im RIS seit
07.09.2006