RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0257

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §45 Abs3;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §5 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat ein Kraftfahrlinienunternehmen gegen die beantragte Erweiterung der Konzession eines Konkurrenten durch Einbeziehung einer Stichfahrt Einwendungen erhoben, weil auch er diese Erweiterung beantragt habe, und wurde auf einer danach stattfindenden Besprechung beim Amt der Landesregierung zwischen den beiden Antragstellern über die Bedienung dieser Stichfahrt Einigung dahingehend erzielt, daß sowohl dem nunmehrigen Antragsteller als auch dem die Einwendung erhebenden Konkurrenten eine unbeschränkte Konzession für die Stichfahrt erteilt werde, so handelte die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie annahm, daß der Konkurrent seine ursprünglich gegen die beantragte Erweiterung der Konzession

erhobenen Einwendungen nicht mehr aufrecht erhielt und davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen früheren Stellungnahmen unterließ.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030257.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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