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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat ein Kraftfahrlinienunternehmen gegen die beantragte Erweiterung der Konzession eines Konkurrenten durch Einbeziehung einer Stichfahrt Einwendungen erhoben, weil auch er diese Erweiterung beantragt habe, und wurde auf einer danach stattfindenden Besprechung beim Amt der Landesregierung zwischen den beiden Antragstellern über die Bedienung dieser Stichfahrt Einigung dahingehend erzielt, daß sowohl dem nunmehrigen Antragsteller als auch dem die Einwendung erhebenden Konkurrenten eine unbeschränkte Konzession für die Stichfahrt erteilt werde, so handelte die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie annahm, daß der Konkurrent seine ursprünglich gegen die beantragte Erweiterung der Konzession
erhobenen Einwendungen nicht mehr aufrecht erhielt und davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen früheren Stellungnahmen unterließ.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030257.X01Im RIS seit
11.07.2001