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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
§ 89 a Abs 2 a StVO enthält - wie aus dessen einleitendem Wort "insbesondere" hervorgeht - nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt. Der Umstand, dass Verbotszonen "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE" dort nicht erwähnt sind, hindert daher in einem solchen Fall nicht die zwangsweise Entfernung eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 89 a Abs 2 StVO, wenn hinsichtlich dieses Fahrzeuges ein Zustelldienst nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020176.X01Im RIS seit
22.11.2005