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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Auch von einem Ausländer muss verlangt werden, dass er sich über die mit Rechtsgeschäften von Ausländern im Inland zusammenhängenden österreichischen Vorschriften und insbesondere über das Ausländergrundverkehrsrecht informiert. Unterlässt er Erkundigungen in dieser Richtung, etwa bei der zuständigen Behörde, so kann er sich bei Nichteinholung der entsprechenden Zustimmung nicht auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen (Hinweis E 16.12.1986, 86/04/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020103.X05Im RIS seit
22.06.1988